Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Bolivien

Verpflegungsmehraufwand Bolivien 2026

24 Stunden Abwesenheit
46,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
31,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
108,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 46,00 € — auch am An- und Abreisetag, an dem nur 31,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.

  • Frühstück: 9,20 € (20 %)
  • Mittagessen: 18,40 € (40 %)
  • Abendessen: 18,40 € (40 %)

Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (46,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (46,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (46,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1BolivienAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagBolivien§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG31,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleBolivienR 9.7 Abs. 3 LStR108,00 €

139,00 €

Tag 2BolivienVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitBolivien§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG46,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleBolivienR 9.7 Abs. 3 LStR108,00 €

154,00 €

Tag 3BolivienAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagBolivien§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG31,00 €

31,00 €

Verpflegungspauschalen
108,00 €
Übernachtungspauschalen
216,00 €
Gesamt
324,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.