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Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, China
- 24 Stunden Abwesenheit
- 48,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 32,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 142,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für China nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 48,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 32,00 €.
- Frühstück: 9,60 € (20 %)
- Mittagessen: 19,20 € (40 %)
- Abendessen: 19,20 € (40 %)
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — China – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagChina – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG32,00 €
- ÜbernachtungspauschaleChina – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR142,00 €
174,00 €
Tag 2 — China – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitChina – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG48,00 €
- ÜbernachtungspauschaleChina – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR142,00 €
190,00 €
Tag 3 — China – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagChina – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG32,00 €
32,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 112,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 284,00 €
- Gesamt
- 396,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.