Alle Länder / Frankreich / im Übrigen
Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Frankreich
- 24 Stunden Abwesenheit
- 53,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 36,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 105,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Frankreich nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 53,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 36,00 €.
- Frühstück: 10,60 € (20 %)
- Mittagessen: 21,20 € (40 %)
- Abendessen: 21,20 € (40 %)
Weitere Orte in Frankreich
- Paris sowie die Departments 77, 78, 91 bis 95 — 58,00 € / 39,00 € / 159,00 €
Reise nach im Übrigen berechnen
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Frankreich – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagFrankreich – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG36,00 €
- ÜbernachtungspauschaleFrankreich – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR105,00 €
141,00 €
Tag 2 — Frankreich – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitFrankreich – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG53,00 €
- ÜbernachtungspauschaleFrankreich – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR105,00 €
158,00 €
Tag 3 — Frankreich – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagFrankreich – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG36,00 €
36,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 125,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 210,00 €
- Gesamt
- 335,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.