Tagegeld-Rechner

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Verpflegungsmehraufwand Österreich 2026

24 Stunden Abwesenheit
50,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
33,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
117,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 50,00 € — auch am An- und Abreisetag, an dem nur 33,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.

  • Frühstück: 10,00 € (20 %)
  • Mittagessen: 20,00 € (40 %)
  • Abendessen: 20,00 € (40 %)

Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (50,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (50,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (50,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1ÖsterreichAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagÖsterreich§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG33,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleÖsterreichR 9.7 Abs. 3 LStR117,00 €

150,00 €

Tag 2ÖsterreichVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitÖsterreich§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG50,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleÖsterreichR 9.7 Abs. 3 LStR117,00 €

167,00 €

Tag 3ÖsterreichAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagÖsterreich§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG33,00 €

33,00 €

Verpflegungspauschalen
116,00 €
Übernachtungspauschalen
234,00 €
Gesamt
350,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.