Tagegeld-Rechner

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Verpflegungsmehraufwand Tschad 2026

24 Stunden Abwesenheit
42,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
28,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
155,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Bemessungsgrundlage ist immer der volle Tagessatz von 42,00 € — auch am An- und Abreisetag, an dem nur 28,00 € angesetzt werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rechner falsch liegen.

  • Frühstück: 8,40 € (20 %)
  • Mittagessen: 16,80 € (40 %)
  • Abendessen: 16,80 € (40 %)

Die Kürzung kann die Pauschale auf null senken, aber nicht darunter (§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG).

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (42,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (42,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (42,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1TschadAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagTschad§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG28,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleTschadR 9.7 Abs. 3 LStR155,00 €

183,00 €

Tag 2TschadVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitTschad§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG42,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleTschadR 9.7 Abs. 3 LStR155,00 €

197,00 €

Tag 3TschadAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagTschad§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG28,00 €

28,00 €

Verpflegungspauschalen
98,00 €
Übernachtungspauschalen
310,00 €
Gesamt
408,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012. Gültig ab 1.1.2026.