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Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Indien
- 24 Stunden Abwesenheit
- 22,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 15,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 80,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Indien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 22,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 15,00 €.
- Frühstück: 4,40 € (20 %)
- Mittagessen: 8,80 € (40 %)
- Abendessen: 8,80 € (40 %)
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Indien – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagIndien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG15,00 €
- ÜbernachtungspauschaleIndien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR80,00 €
95,00 €
Tag 2 — Indien – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitIndien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG22,00 €
- ÜbernachtungspauschaleIndien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR80,00 €
102,00 €
Tag 3 — Indien – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagIndien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG15,00 €
15,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 52,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 160,00 €
- Gesamt
- 212,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.