Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Japan / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Japan

24 Stunden Abwesenheit
33,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
22,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
141,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Japan nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 33,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 22,00 €.

  • Frühstück: 6,60 € (20 %)
  • Mittagessen: 13,20 € (40 %)
  • Abendessen: 13,20 € (40 %)

Weitere Orte in Japan

  • Tokio 50,00 € / 33,00 € / 285,00 €
  • Osaka 33,00 € / 22,00 € / 141,00 €

Reise nach im Übrigen berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (33,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (33,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (33,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Japan – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagJapan – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG22,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleJapan – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR141,00 €

163,00 €

Tag 2Japan – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitJapan – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG33,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleJapan – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR141,00 €

174,00 €

Tag 3Japan – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagJapan – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG22,00 €

22,00 €

Verpflegungspauschalen
77,00 €
Übernachtungspauschalen
282,00 €
Gesamt
359,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.