Alle Länder / Japan / Tokio
Verpflegungsmehraufwand Tokio, Japan
- 24 Stunden Abwesenheit
- 50,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 33,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 285,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum Tokio einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Japan nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Tokio den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch, und zwar in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 50,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 33,00 €.
- Frühstück: 10,00 € (20 %)
- Mittagessen: 20,00 € (40 %)
- Abendessen: 20,00 € (40 %)
Zur Einordnung
Der Satz liegt mit 50,00 € für einen vollen Tag 22,00 € über dem Inlandssatz von 28,00 €. Im BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 liegen 80 von 214 Sätzen höher. Zum nächstliegenden Satz im selben Land sind es 17,00 € pro vollem Tag.
Weitere Orte in Japan
- Osaka: 33,00 € / 22,00 € / 141,00 €
- im Übrigen: 33,00 € / 22,00 € / 141,00 €
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1: Japan – TokioAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagJapan – Tokio§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG33,00 €
- ÜbernachtungspauschaleJapan – TokioR 9.7 Abs. 3 LStR285,00 €
318,00 €
Tag 2: Japan – TokioVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitJapan – Tokio§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG50,00 €
- ÜbernachtungspauschaleJapan – TokioR 9.7 Abs. 3 LStR285,00 €
335,00 €
Tag 3: Japan – TokioAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagJapan – Tokio§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG33,00 €
33,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 116,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 570,00 €
- Gesamt
- 686,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.