Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Japan / Tokio

Verpflegungsmehraufwand Tokio, Japan

24 Stunden Abwesenheit
50,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
33,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
285,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum Tokio einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Japan nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Tokio den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch, und zwar in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 50,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 33,00 €.

  • Frühstück: 10,00 € (20 %)
  • Mittagessen: 20,00 € (40 %)
  • Abendessen: 20,00 € (40 %)

Zur Einordnung

Der Satz liegt mit 50,00 € für einen vollen Tag 22,00 € über dem Inlandssatz von 28,00 €. Im BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 liegen 80 von 214 Sätzen höher. Zum nächstliegenden Satz im selben Land sind es 17,00 € pro vollem Tag.

Weitere Orte in Japan

  • Osaka: 33,00 € / 22,00 € / 141,00 €
  • im Übrigen: 33,00 € / 22,00 € / 141,00 €

Reise nach Tokio berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (50,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (50,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (50,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1: Japan – TokioAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagJapan – Tokio§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG33,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleJapan – TokioR 9.7 Abs. 3 LStR285,00 €

318,00 €

Tag 2: Japan – TokioVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitJapan – Tokio§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG50,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleJapan – TokioR 9.7 Abs. 3 LStR285,00 €

335,00 €

Tag 3: Japan – TokioAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagJapan – Tokio§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG33,00 €

33,00 €

Verpflegungspauschalen
116,00 €
Übernachtungspauschalen
570,00 €
Gesamt
686,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.