Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Kanada / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Kanada

24 Stunden Abwesenheit
54,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
36,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
214,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Kanada nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 54,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 36,00 €.

  • Frühstück: 10,80 € (20 %)
  • Mittagessen: 21,60 € (40 %)
  • Abendessen: 21,60 € (40 %)

Weitere Orte in Kanada

  • Ottawa 62,00 € / 41,00 € / 214,00 €
  • Toronto 54,00 € / 36,00 € / 392,00 €
  • Vancouver 63,00 € / 42,00 € / 304,00 €

Reise nach im Übrigen berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (54,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (54,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (54,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Kanada – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagKanada – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG36,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleKanada – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR214,00 €

250,00 €

Tag 2Kanada – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitKanada – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG54,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleKanada – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR214,00 €

268,00 €

Tag 3Kanada – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagKanada – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG36,00 €

36,00 €

Verpflegungspauschalen
126,00 €
Übernachtungspauschalen
428,00 €
Gesamt
554,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.