Alle Länder / Schweiz / Genf
Verpflegungsmehraufwand Genf, Schweiz
- 24 Stunden Abwesenheit
- 70,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 47,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 197,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum Genf einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Schweiz nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Genf den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 70,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 47,00 €.
- Frühstück: 14,00 € (20 %)
- Mittagessen: 28,00 € (40 %)
- Abendessen: 28,00 € (40 %)
Weitere Orte in Schweiz
- Bern — 82,00 € / 55,00 € / 195,00 €
- im Übrigen — 70,00 € / 47,00 € / 195,00 €
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Schweiz – GenfAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagSchweiz – Genf§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG47,00 €
- ÜbernachtungspauschaleSchweiz – GenfR 9.7 Abs. 3 LStR197,00 €
244,00 €
Tag 2 — Schweiz – GenfVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitSchweiz – Genf§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG70,00 €
- ÜbernachtungspauschaleSchweiz – GenfR 9.7 Abs. 3 LStR197,00 €
267,00 €
Tag 3 — Schweiz – GenfAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagSchweiz – Genf§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG47,00 €
47,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 164,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 394,00 €
- Gesamt
- 558,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.