Alle Länder / Südafrika / im Übrigen
Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Südafrika
- 24 Stunden Abwesenheit
- 29,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 20,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 109,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Südafrika nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 29,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 20,00 €.
- Frühstück: 5,80 € (20 %)
- Mittagessen: 11,60 € (40 %)
- Abendessen: 11,60 € (40 %)
Weitere Orte in Südafrika
- Kapstadt — 33,00 € / 22,00 € / 130,00 €
- Johannesburg — 36,00 € / 24,00 € / 129,00 €
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Südafrika – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagSüdafrika – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG20,00 €
- ÜbernachtungspauschaleSüdafrika – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR109,00 €
129,00 €
Tag 2 — Südafrika – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitSüdafrika – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG29,00 €
- ÜbernachtungspauschaleSüdafrika – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR109,00 €
138,00 €
Tag 3 — Südafrika – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagSüdafrika – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG20,00 €
20,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 69,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 218,00 €
- Gesamt
- 287,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.