Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Südafrika / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Südafrika

24 Stunden Abwesenheit
29,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
20,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
109,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Südafrika nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 29,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 20,00 €.

  • Frühstück: 5,80 € (20 %)
  • Mittagessen: 11,60 € (40 %)
  • Abendessen: 11,60 € (40 %)

Weitere Orte in Südafrika

  • Kapstadt 33,00 € / 22,00 € / 130,00 €
  • Johannesburg 36,00 € / 24,00 € / 129,00 €

Reise nach im Übrigen berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (29,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (29,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (29,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Südafrika – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagSüdafrika – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG20,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleSüdafrika – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR109,00 €

129,00 €

Tag 2Südafrika – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitSüdafrika – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG29,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleSüdafrika – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR109,00 €

138,00 €

Tag 3Südafrika – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagSüdafrika – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG20,00 €

20,00 €

Verpflegungspauschalen
69,00 €
Übernachtungspauschalen
218,00 €
Gesamt
287,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.