Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Italien / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Italien

24 Stunden Abwesenheit
42,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
28,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
150,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Italien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 42,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 28,00 €.

  • Frühstück: 8,40 € (20 %)
  • Mittagessen: 16,80 € (40 %)
  • Abendessen: 16,80 € (40 %)

Weitere Orte in Italien

  • Mailand 42,00 € / 28,00 € / 191,00 €
  • Rom 48,00 € / 32,00 € / 150,00 €

Reise nach im Übrigen berechnen

Reise anlegen

Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (42,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (42,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (42,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Italien – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagItalien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG28,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleItalien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €

178,00 €

Tag 2Italien – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitItalien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG42,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleItalien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €

192,00 €

Tag 3Italien – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagItalien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG28,00 €

28,00 €

Verpflegungspauschalen
98,00 €
Übernachtungspauschalen
300,00 €
Gesamt
398,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.