Alle Länder / Italien / im Übrigen
Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Italien
- 24 Stunden Abwesenheit
- 42,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 28,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 150,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Italien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 42,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 28,00 €.
- Frühstück: 8,40 € (20 %)
- Mittagessen: 16,80 € (40 %)
- Abendessen: 16,80 € (40 %)
Reise nach im Übrigen berechnen
Reise anlegen
Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Italien – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagItalien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG28,00 €
- ÜbernachtungspauschaleItalien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €
178,00 €
Tag 2 — Italien – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitItalien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG42,00 €
- ÜbernachtungspauschaleItalien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €
192,00 €
Tag 3 — Italien – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagItalien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG28,00 €
28,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 98,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 300,00 €
- Gesamt
- 398,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.