Tagegeld-Rechner

Alle Länder / Italien / Rom

Verpflegungsmehraufwand Rom, Italien

24 Stunden Abwesenheit
48,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
32,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
150,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum Rom einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Italien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Rom den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 48,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 32,00 €.

  • Frühstück: 9,60 € (20 %)
  • Mittagessen: 19,20 € (40 %)
  • Abendessen: 19,20 € (40 %)

Weitere Orte in Italien

  • Mailand 42,00 € / 28,00 € / 191,00 €
  • im Übrigen 42,00 € / 28,00 € / 150,00 €

Reise nach Rom berechnen

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (48,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (48,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (48,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Italien – RomAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagItalien – Rom§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG32,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleItalien – RomR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €

182,00 €

Tag 2Italien – RomVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitItalien – Rom§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG48,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleItalien – RomR 9.7 Abs. 3 LStR150,00 €

198,00 €

Tag 3Italien – RomAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagItalien – Rom§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG32,00 €

32,00 €

Verpflegungspauschalen
112,00 €
Übernachtungspauschalen
300,00 €
Gesamt
412,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.