Alle Länder / Italien / Mailand
Verpflegungsmehraufwand Mailand, Italien
- 24 Stunden Abwesenheit
- 42,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 28,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 191,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum Mailand einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Italien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach Mailand den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch, und zwar in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 42,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 28,00 €.
- Frühstück: 8,40 € (20 %)
- Mittagessen: 16,80 € (40 %)
- Abendessen: 16,80 € (40 %)
Zur Einordnung
Der Satz liegt mit 42,00 € für einen vollen Tag 14,00 € über dem Inlandssatz von 28,00 €. Im BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 liegen 118 von 214 Sätzen höher. Zum nächstliegenden Satz im selben Land sind es 6,00 € pro vollem Tag.
Weitere Orte in Italien
- Rom: 48,00 € / 32,00 € / 150,00 €
- im Übrigen: 42,00 € / 28,00 € / 150,00 €
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Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1: Italien – MailandAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagItalien – Mailand§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG28,00 €
- ÜbernachtungspauschaleItalien – MailandR 9.7 Abs. 3 LStR191,00 €
219,00 €
Tag 2: Italien – MailandVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitItalien – Mailand§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG42,00 €
- ÜbernachtungspauschaleItalien – MailandR 9.7 Abs. 3 LStR191,00 €
233,00 €
Tag 3: Italien – MailandAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagItalien – Mailand§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG28,00 €
28,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 98,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 382,00 €
- Gesamt
- 480,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.