Alle Länder / Polen / im Übrigen
Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Polen
- 24 Stunden Abwesenheit
- 34,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
- An- und Abreisetag
- 23,00 €
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
- Übernachtung
- 124,00 €
- R 9.7 Abs. 3 LStR
Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat
Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Polen nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Ländersatz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 34,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 23,00 €.
- Frühstück: 6,80 € (20 %)
- Mittagessen: 13,60 € (40 %)
- Abendessen: 13,60 € (40 %)
Reise nach im Übrigen berechnen
Reise anlegen
Tag 1
Tag 2
Tag 3
Ergebnis
Tag 1 — Polen – im ÜbrigenAnreisetag
- Verpflegungspauschale, AnreisetagPolen – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG23,00 €
- ÜbernachtungspauschalePolen – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR124,00 €
147,00 €
Tag 2 — Polen – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)
- Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitPolen – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG34,00 €
- ÜbernachtungspauschalePolen – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR124,00 €
158,00 €
Tag 3 — Polen – im ÜbrigenAbreisetag
- Verpflegungspauschale, AbreisetagPolen – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG23,00 €
23,00 €
- Verpflegungspauschalen
- 80,00 €
- Übernachtungspauschalen
- 248,00 €
- Gesamt
- 328,00 €
Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.