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Alle Länder / Spanien / im Übrigen

Verpflegungsmehraufwand im Übrigen, Spanien

24 Stunden Abwesenheit
34,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
An- und Abreisetag
23,00 €
§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG
Übernachtung
103,00 €
R 9.7 Abs. 3 LStR

Warum im Übrigen einen eigenen Satz hat

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 weist für Spanien nicht einen einzigen Betrag aus, sondern unterscheidet nach Ort. Wer für eine Reise nach im Übrigen den allgemeinen Länder­satz ansetzt, rechnet falsch — in beide Richtungen.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Bemessungsgrundlage ist der volle Tagessatz von 34,00 €, auch am An- und Abreisetag mit seinen 23,00 €.

  • Frühstück: 6,80 € (20 %)
  • Mittagessen: 13,60 € (40 %)
  • Abendessen: 13,60 € (40 %)

Weitere Orte in Spanien

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Tag 1

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (34,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 2

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (34,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Tag 3

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten

Gekürzt wird immer vom vollen Tagessatz (34,00 €), auch am An- und Abreisetag.

Ergebnis

Tag 1Spanien – im ÜbrigenAnreisetag

  • Verpflegungspauschale, AnreisetagSpanien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG23,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleSpanien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR103,00 €

126,00 €

Tag 2Spanien – im ÜbrigenVoller Tag (24 Stunden)

  • Verpflegungspauschale, 24 Stunden AbwesenheitSpanien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG34,00 €
  • ÜbernachtungspauschaleSpanien – im ÜbrigenR 9.7 Abs. 3 LStR103,00 €

137,00 €

Tag 3Spanien – im ÜbrigenAbreisetag

  • Verpflegungspauschale, AbreisetagSpanien – im Übrigen§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG23,00 €

23,00 €

Verpflegungspauschalen
80,00 €
Übernachtungspauschalen
206,00 €
Gesamt
286,00 €

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025, IV C 5 - S 2353/00094/007/012.